Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 12. Juli 2026 · Version 1.0

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen der Grassl Schuberth GmbH, Zwischenmarkt 1, 90584 Allersberg („Grassl Schuberth“), insbesondere für die Bereitstellung von Software-as-a-Service („SaaS“), künstlicher Intelligenz und KI-gestützten Funktionen, Softwareentwicklung, Implementierung, Integration, Wartung, Support, Schulung und Beratung.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Grassl Schuberth ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Schweigen, Leistungserbringung oder die Annahme einer Zahlung stellen keine Zustimmung dar.

2. Vertragsschluss und Rangfolge

2.1 Angebote von Grassl Schuberth sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Angebots oder Bestellformulars, elektronische Annahme, Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden zustande.

2.2 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuell ausgehandelter Vertrag oder Bestellformular, (2) Leistungsbeschreibung einschließlich vereinbartem Service Level Agreement („SLA“), (3) Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“), soweit datenschutzrechtlich einschlägig, (4) diese AGB. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.

2.3 Angaben in Präsentationen, Demonstrationen, Testumgebungen, Roadmaps oder Marketingunterlagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung aufgenommen wurden.

3. Leistungsgegenstand

3.1 Art, Umfang, Qualität und Zweck der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Bestellformular und der Leistungsbeschreibung. Grassl Schuberth schuldet nur ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten, Funktionen, Schnittstellen, Kapazitäten, Reaktionszeiten und Ergebnisse.

3.2 SaaS-Leistungen werden dem Kunden für die Vertragslaufzeit über das Internet zur Nutzung bereitgestellt. Eine Überlassung von Quellcode oder eine dauerhafte Übertragung der Software ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3 Beratungs-, Konzeptions-, Schulungs- und Unterstützungsleistungen sind Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder rechtlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich als werkvertraglicher Erfolg vereinbart wurde.

3.4 Grassl Schuberth darf zur Leistungserbringung geeignete Unterauftragnehmer und technische Drittanbieter einsetzen. Datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere an Unterauftragsverarbeiter, bleiben unberührt.

3.5 Test-, Beta-, Preview- oder Evaluierungsfunktionen können unvollständig, fehleranfällig oder zeitlich befristet sein. Sie werden, soweit gesetzlich zulässig, ohne zugesicherte Verfügbarkeit und ohne Anspruch auf dauerhafte Bereitstellung angeboten.

4. Zugang, Konten und Nutzer

4.1 Der Kunde benennt berechtigte Nutzer und stellt sicher, dass nur autorisierte Personen auf die Leistungen zugreifen. Zugangsdaten, API-Schlüssel und sonstige Authentifizierungsmittel sind geheim zu halten und dürfen nicht gemeinsam genutzt, verkauft oder unbefugt weitergegeben werden.

4.2 Der Kunde ist für sämtliche Aktivitäten unter seinen Konten verantwortlich, soweit er diese zu vertreten hat. Sicherheitsvorfälle, kompromittierte Zugangsdaten oder unberechtigte Zugriffe sind Grassl Schuberth unverzüglich mitzuteilen.

4.3 Grassl Schuberth darf angemessene technische Nutzungsgrenzen, Kontingente und Schutzmaßnahmen vorsehen, soweit diese vereinbart, in der Leistungsbeschreibung angegeben oder zur Sicherheit und Stabilität erforderlich sind.

5. Zulässige Nutzung

5.1 Der Kunde darf die Leistungen nur für eigene geschäftliche Zwecke und im vereinbarten Umfang nutzen.

5.2 Untersagt sind insbesondere:

5.3 Der Kunde trägt die Verantwortung für seine Endnutzer, Anwendungen, Eingaben, Anweisungen, Workflows und den konkreten Einsatzkontext. Er stellt geeignete interne Richtlinien, Berechtigungen und Kontrollen sicher.

6. Besonderheiten von KI-Systemen

6.1 KI-Systeme erzeugen Ergebnisse probabilistisch. Ausgaben können unvollständig, ungenau, veraltet, missverständlich, voreingenommen oder inhaltlich falsch sein. Gleichartige Eingaben können unterschiedliche Ergebnisse erzeugen.

6.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind KI-Ausgaben keine Rechts-, Steuer-, Medizin-, Finanz-, Personal-, Sicherheits- oder sonstige Fachberatung und dürfen nicht ungeprüft als alleinige Grundlage für Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf Personen, Vermögenswerte, Sicherheit oder Rechte verwendet werden.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, Ausgaben vor ihrer Verwendung durch fachlich geeignete Personen zu prüfen, erforderliche menschliche Aufsicht sicherzustellen und Automatisierungsrisiken angemessen zu beherrschen.

6.4 Der Kunde prüft vor dem Einsatz, ob sein Anwendungsfall besonderen gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegt, insbesondere als Hochrisiko-KI-System oder in regulierten Bereichen. Eine Nutzung für Hochrisiko-Anwendungsfälle ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vertraglich freigegeben und die erforderliche Rollen-, Risiko-, Dokumentations- und Compliance-Verteilung schriftlich geregelt wurde.

6.5 Soweit Drittmodelle oder externe KI-Dienste eingebunden sind, können deren technische Eigenschaften, Sicherheitsmechanismen und Verfügbarkeit die Leistung beeinflussen. Grassl Schuberth wird wesentliche Drittanbieter und Abhängigkeiten in der Leistungsbeschreibung oder AVV transparent machen, soweit erforderlich.

6.6 Grassl Schuberth gewährleistet nicht, dass KI-Ausgaben einzigartig sind oder dass identische oder ähnliche Ausgaben nicht auch anderen Nutzern bereitgestellt werden. Ob und in welchem Umfang Ausgaben urheberrechtlich oder anderweitig schutzfähig sind, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Daten, Ansprechpartner, Entscheidungen, Testfälle, Systemzugänge und technischen Voraussetzungen bereit. Er sichert seine Systeme und Daten nach dem Stand der Technik und fertigt angemessene Sicherungskopien an.

7.2 Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf nicht, verspätet oder fehlerhaft erbrachte Mitwirkung zurückgehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen und können nach vereinbarten oder üblichen Sätzen zusätzlich vergütet werden.

7.3 Der Kunde ist für die fachliche Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Eignung der von ihm bereitgestellten Daten, Materialien, Anweisungen und Systeme verantwortlich.

8. Änderungen der Leistungen

8.1 Grassl Schuberth darf Leistungen weiterentwickeln und ändern, wenn dadurch die vereinbarte Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Änderung zur Sicherheit, Rechtskonformität, technischen Weiterentwicklung oder aufgrund von Drittanbieteränderungen erforderlich ist oder dem Kunden zumutbar bleibt.

8.2 Führt eine Änderung bei einer entgeltlichen Dauerleistung zu einer wesentlichen nachteiligen Verringerung der vereinbarten Hauptfunktion, wird Grassl Schuberth den Kunden angemessen vorab informieren. Soweit keine zumutbare gleichwertige Alternative angeboten wird, kann der Kunde die betroffene Leistung zum Änderungszeitpunkt außerordentlich kündigen.

8.3 Änderungen des Leistungsumfangs auf Wunsch des Kunden werden in einem Change-Request dokumentiert und können Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Ressourcen haben.

9. Verfügbarkeit, Wartung und Support

9.1 Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktions- oder Wiederherstellungszeit ist nur geschuldet, wenn sie in einem SLA vereinbart wurde. Ohne SLA bemüht sich Grassl Schuberth um eine marktübliche Verfügbarkeit, schuldet jedoch keine ununterbrochene oder fehlerfreie Nutzung.

9.2 Bei der Verfügbarkeitsberechnung bleiben insbesondere angekündigte Wartungsfenster, Notfallwartung, höhere Gewalt, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Grassl Schuberth, kundenseitige Systeme, Internet- und Telekommunikationsnetze sowie zulässige Sperrungen außer Betracht.

9.3 Supportzeiten, Meldewege und Prioritätsklassen ergeben sich aus dem Vertrag oder SLA. Der Kunde beschreibt Störungen nachvollziehbar und stellt erforderliche Diagnoseinformationen bereit.

10. Vergütung und Zahlung

10.1 Der Kunde zahlt die im Vertrag vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Nutzungsabhängige Entgelte richten sich nach der gemessenen Nutzung, etwa Nutzerzahl, Aufrufe, Token, Rechenzeit, Speicher, Datenvolumen oder sonstigen vereinbarten Metriken.

10.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

10.4 Bei Dauerschuldverhältnissen darf Grassl Schuberth Preise mit angemessener Vorankündigung für die Zukunft anpassen, wenn sich relevante Kostenfaktoren nach Vertragsschluss verändern. Umfang und Methode der Anpassung müssen sachlich gerechtfertigt sein; Kostensenkungen sind angemessen zu berücksichtigen. Bei einer Erhöhung von mehr als 5 % innerhalb von zwölf Monaten kann der Kunde die betroffene Leistung zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen, sofern die Erhöhung nicht unmittelbar auf Steuern, Abgaben oder eine vom Kunden veranlasste Leistungsänderung zurückgeht.

11. Nutzungsrechte und Schutzrechte

11.1 Grassl Schuberth und ihre Lizenzgeber behalten sämtliche Rechte an Software, Modellen, Bibliotheken, Verfahren, Vorlagen, Dokumentationen, Know-how, Marken und sonstigen vorbestehenden Materialien.

11.2 Für SaaS-Leistungen erhält der Kunde für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Leistungen im vereinbarten Umfang für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen oder Dritte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

11.3 An individuell erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung die im Vertrag bestimmten Nutzungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält er ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten eigenen Geschäftszweck zu nutzen. Vorbestehende Bestandteile, Standardmodule, Tools und allgemeines Know-how bleiben ausgenommen.

11.4 Open-Source-Software und Komponenten Dritter unterliegen den jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen. Grassl Schuberth wird hierauf hinweisen, soweit dies rechtlich oder technisch erforderlich ist.

11.5 Der Kunde behält seine Rechte an Kundendaten und Eingaben. Er räumt Grassl Schuberth für die Vertragsdauer die Rechte ein, die zur Erbringung, Sicherung, Wartung und vertragsgemäßen Verbesserung der konkret vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Eine Nutzung vertraulicher Kundendaten zum Training allgemein verfügbarer Modelle erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung.

12. Kundendaten und Datenschutz

12.1 Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortung, soweit sie Zwecke und Mittel selbst bestimmt. Verarbeitet Grassl Schuberth personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine AVV gemäß Art. 28 DSGVO.

12.2 Der Kunde stellt sicher, dass er Kundendaten rechtmäßig übermitteln und durch Grassl Schuberth sowie vereinbarte Unterauftragnehmer verarbeiten lassen darf. Er informiert betroffene Personen und holt erforderliche Einwilligungen ein, soweit dies in seiner Verantwortung liegt.

12.3 Besondere Kategorien personenbezogener Daten, Berufsgeheimnisse, Daten über Straftaten, streng vertrauliche Geheimnisse oder sicherheitskritische Informationen dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart und technisch wie rechtlich vorgesehen ist.

12.4 Grassl Schuberth trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Konkrete Maßnahmen, Speicherorte, Löschfristen, Unterauftragnehmer und Drittlandtransfers werden – soweit einschlägig – in AVV, Leistungsbeschreibung oder Sicherheitsdokumentation geregelt.

12.5 Nach Vertragsende kann der Kunde seine Daten innerhalb einer vereinbarten Exportfrist abrufen. Fehlt eine Vereinbarung, beträgt diese Frist 30 Tage. Danach darf Grassl Schuberth Daten löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Sicherungsinteressen entgegenstehen.

13. Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder nach den Umständen als vertraulich erkennbaren Informationen geheim und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.

13.2 Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.

13.3 Vertrauliche Informationen dürfen Mitarbeitern, Beratern und Unterauftragnehmern offengelegt werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; soweit zulässig, wird die andere Partei vorab informiert.

13.4 Die Verpflichtung gilt für fünf Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse solange, wie deren Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis besteht.

14. Projektleistungen und Abnahme

14.1 Soweit ein abnahmefähiges Werk vereinbart ist, stellt Grassl Schuberth es nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Der Kunde prüft es innerhalb von zehn Werktagen anhand der vereinbarten Abnahmekriterien.

14.2 Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher, reproduzierbarer Abweichungen von vereinbarten Abnahmekriterien verweigert werden. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden im Rahmen der Mängelbeseitigung behoben.

14.3 Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Prüffrist weder die Abnahme erklärt noch konkrete wesentliche Mängel in Textform mitteilt, sofern Grassl Schuberth ihn bei Beginn der Frist auf diese Folge hingewiesen hat. Produktive Nutzung ohne wesentliche Vorbehalte kann ebenfalls als Abnahme gelten.

14.4 Teilabnahmen können vereinbart werden. Abgenommene Teilleistungen werden Grundlage nachfolgender Leistungen und sind nur bei verdeckten Mängeln erneut zu prüfen.

15. Mängelrechte

15.1 Grassl Schuberth gewährleistet, dass entgeltliche Leistungen im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Unerhebliche Abweichungen, externe Störungen und Fehler aufgrund kundenseitiger Änderungen, Fehlbedienung oder nicht unterstützter Umgebungen sind keine Mängel.

15.2 Der Kunde meldet Mängel unverzüglich, beschreibt sie nachvollziehbar und unterstützt die Analyse. Bei berechtigten Mängeln hat Grassl Schuberth zunächst das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzleistung oder zumutbaren Workaround.

15.3 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde die Vergütung angemessen mindern oder – bei erheblichem Mangel – vom betroffenen Werkvertrag zurücktreten beziehungsweise die betroffene Dauerleistung außerordentlich kündigen.

15.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab gesetzlichem Fristbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, Garantie, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit zwingendes Recht längere Fristen vorsieht.

16. Haftung

16.1 Grassl Schuberth haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Grassl Schuberth nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

16.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung nach Ziffer 16.2 je Schadensereignis auf die Nettovergütung begrenzt, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die unmittelbar betroffene Leistung gezahlt hat oder zu zahlen hatte, höchstens jedoch auf EUR 100.000. Bei einer kürzeren Vertragsdauer ist die auf zwölf Monate hochgerechnete Vergütung maßgeblich. Die Begrenzung gilt nicht, wenn sie im Einzelfall den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden unangemessen unterschreitet.

16.4 Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Grassl Schuberth.

16.5 Bei Datenverlust haftet Grassl Schuberth, soweit Ziffern 16.1 bis 16.4 Anwendung finden, nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßen, dem Risiko angemessenen Datensicherungen des Kunden für die Wiederherstellung angefallen wäre.

16.6 Eine Garantie für die sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Verwendbarkeit einzelner KI-Ausgaben besteht nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zugesagt wurde. Gesetzliche Mängel- und Haftungsrechte für die vereinbarte Gesamtleistung bleiben unberührt.

17. Freistellung

17.1 Der Kunde stellt Grassl Schuberth von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung, auf Kundendaten, Kundenanweisungen oder vom Kunden bereitgestellten Materialien beruhen.

17.2 Die Freistellung setzt voraus, dass Grassl Schuberth den Kunden unverzüglich über den Anspruch informiert, ihm – soweit rechtlich möglich – die Verteidigung und Vergleichsführung überlässt und angemessen unterstützt. Der Kunde darf keinen Vergleich schließen, der Grassl Schuberth ein Verschulden, eine Zahlung oder sonstige Verpflichtung auferlegt, ohne vorherige Zustimmung.

17.3 Macht ein Dritter geltend, dass eine von Grassl Schuberth bereitgestellte Standardsoftware deutsche oder unionsrechtliche Schutzrechte verletzt, wird Grassl Schuberth nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht beschaffen, die betroffene Leistung ersetzen oder ändern oder sie gegen anteilige Erstattung beenden. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch auf kundenseitigen Vorgaben, Änderungen, Kombinationen oder vertragswidriger Nutzung beruht.

18. Laufzeit und Kündigung

18.1 Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Vertrag. Fehlt eine Regelung, läuft ein SaaS-Abonnement zunächst zwölf Monate und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird.

18.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Verletzung trotz angemessener Frist nicht abstellt, eine Abstellung unzumutbar ist oder die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar wird.

18.3 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit keine strengere Form individuell vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

19. Aussetzung und Folgen des Vertragsendes

19.1 Grassl Schuberth darf den Zugang vorübergehend ganz oder teilweise sperren, wenn dies zur Abwehr konkreter Sicherheitsrisiken, zur Verhinderung rechtswidriger Nutzung, zur Einhaltung zwingender rechtlicher Pflichten oder wegen erheblichen Zahlungsverzugs erforderlich ist. Soweit möglich, wird der Kunde vorher informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe.

19.2 Eine Sperrung ist auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer zu begrenzen. Vertragliche Zahlungspflichten bleiben bestehen, soweit der Kunde die Sperrung zu vertreten hat.

19.3 Mit Vertragsende endet das Nutzungsrecht. Offene Vergütungsansprüche sowie Regelungen, die ihrem Sinn nach fortgelten, insbesondere zu Vertraulichkeit, Schutzrechten, Haftung, Freistellung und Datenschutz, bleiben unberührt.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.

20.2 Grassl Schuberth darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Übertragung des betreffenden Geschäftsbetriebs übertragen, sofern dem Kunden hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen. Im Übrigen bedarf die Vertragsübernahme der Zustimmung der anderen Partei.

20.3 Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Epidemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Energie-, Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur sowie vergleichbare unvorhersehbare und nicht beherrschbare Ereignisse, befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Auswirkung von der Leistungspflicht. Sie informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um Schadensminderung.

20.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.5 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von Grassl Schuberth. Grassl Schuberth bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

20.6 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.